
Novellierung für Trauerfeiern
§ 3 (3) Ab 17. Oktober 2020 sind Begräbnisse mit einer maximalen Anzahl von 50 Personen im Innen- oder Außenbereich möglich. § 10 Abs. 2 bis 5a Covid-19.MV gelten nicht. Begräbnisse mit mehr als 50 Personen sind untersagt. Die Zuweisung eines Sitzplatzes mit einem Mindesabstand von 1 Meter und Tragen eines MNS (Mundnasenschutzes) am zugewiesenen Sitzplatz ist während der gesamten Trauerfeier verpflichtend. Beim Betreten und Verlassen des öffentlichen Raumes muss der MNS getragen werden. Zu den 50 Personen zählen nicht die Personen, die notwendig sind, um eine Trauerfeir/ Beerdigung durchführen zu können. (Bestatter – Priester – Trauerredner – Musiker) Nicht möglich sind nach wie vor große Trauerzüge (Nur der direkte Gang zur Beisetzungsstelle mit Abstandregeln und MNS ist gestattet).
Beim Betreten der Trauerhalle (Markussaal) oder Kirchen sind verpflichtend Name und Telefonnummer aller Personen zu notieren. Diese Daten werden nach der Aufhaltepflicht von 28. Tagen wieder vernichtet. Im Fall einer positiven Testung eines Trauergastes auf COVID-19 werden diese Daten der Behörde zur Verfügung gestellt. Vor Beginn der Trauerfeier oder Messe werden Fotos von den Trauergästen am Sitzplatz angefertigt (Panoramafoto) die nur im Fall des Falles der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen und nach Ablauf der Aufhaltepflicht ebenfalls vernichtet werden. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu Leisten. Wir danken allen für das entgegengebrachte Verständnis und sind telefonisch bei offenen Fragen für Sie erreichbar.



