
Rechte und Mythen rund um’s Sterben
Es stellt sich immer wieder die Frage, wer darf was bei einem Sterbefall Erledigen bzw. Durchführen. Aufklärung und Transparenz sind unser oberstes Gebot und deshalb werden wir versuchen Sie hier laufend über gesetzliche Grundlagen zu Informieren. Wir werden des Öfteren gefragt: Wer darf eine Beerdigung oder Urnenbeisetzung durchführen? Leider ist immer noch die Meinung verbreitet, dass das Durchführen einer Trauerfeier, Beerdigung oder Urnenbeisetzung vom örtlichen Totengräber aus traditionellen Hintergründen möglich sei. Dies ist aus gewerberechtlichen Gründen seit vielen Jahrzenten nicht mehr genehmigt, da für diese Tätigkeit nur ein Bestatter (Staatlich geprüft mit gültiger Konzession) berechtigt und befugt ist. Der Bestatter hat auch bei nicht anwesend sein, die volle Haftung im Falle eines Schadens zu tragen, egal in welcher Form. Der Bestatter ist als einziger nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet die Beerdigung durchzuführen, er ist der Veranstalter.
Der Totengräber ist, wie das Wort schon sagt, dafür verantwortlich das Grab zeitgerecht auszuheben und alle Maßnahmen der Sicherung zu treffen, damit keine Personen verletzt oder gefährdet und Sachen beschädigt werden können. Weiters muss der Totengräber die notwendige Ausbildung und Gewerbeberechtigung im Tiefbau nachweisen, um ein Grab (Tiefbau gilt ab einem Meter) mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß öffnen und schließen zu dürfen. Totengräber sind meist Angestellte bei Friedhofsverwaltungen (Gemeinden) oder auch selbstständig mit gültigem Gewerbeschein.